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Sondernutzungserlaubnis gemäß § 18 Niedersächsisches Straßengesetz

Allgemeine Informationen

Wer nach § 18 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) den Gebrauch der Straße über den Gemeingebrauch hinaus nutzen möchte, bedarf einer Sondernutzungserlaubnis. Den Begriff der Straße definiert § 2 NStrG. Danach gehören neben der Fahrbahn selbst auch u. a. Rad- und Fußwege, Parkplätze und Straßenbegleitgrün zur Straße.
Zu klassischen Sondernutzungen zählen somit das Aufstellen von Tischen und Stühlen vor einer Gastronomie, das Aufstellen eines Containers zur Entsorgung oder das Errichten eines Werbe- oder Infostandes auf öffentlichen Flächen.

Ab einer bestimmten Größe  von Werbeanlage ist darüber hinaus eine Baugenehmigung (bei der Bauaufsicht, Region Hannover) einzuholen.

Hinweis:
Im Gebiet der Stadt Hemmingen besteht ein Generalwerbevertrag. Plakatierungsanfragen sind an die Stadt zu richten, und müssen abgestimmt werden. Plakatieren im öffentlichen Straßenraum ist in der Regel kostenpflichtig.

An wen muss ich mich wenden?

Stadt Hemmingen, Abteilung Sicherheit und Ordnung.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden genaue Angaben zu der gewünschten Werbeanlage (Werbezweck, genaue Standort der Werbeanlage, Dauer der Aufstellung, Verantwortlicher) benötigt.

Welche Fristen muss ich beachten?

Eine möglichst rechtzeitige Beantragung (möglichst 2 Wochen) wird erbeten, da teilweise verschiedene Stellungnahmen (z.B. Straßenbaulastträger) vor Genehmigungserteilung eingeholt werden müssen.

Rechtsgrundlage

§ 18 Abs. 1 Nds. Straßengesetz

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