Inhaltsbereich
Die Stadtbahnerweiterung
Planfeststellungsverfahren für die Verlängerung der Stadtbahnstrecke A-Süd nach Hemmingen Abschnitt II: südlich der Haltestelle Hemmingen/Saarstraße bis Endpunkt/Umsteigeanlage Hemmingen in der Stadt Hemmingen
I.
Die Infrastrukturgesellschaft Region Hannover GmbH (infra), Lister Str. 17, 30163 Hannover, hat für das o. g. Vorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in Verbindung mit §§ 72 bis 78 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) bei der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Dezernat 33, Göttinger Chaussee 76A, 30453 Hannover, beantragt.
Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in der Gemarkung Hemmingen-Westerfeld beansprucht.
Beginn der Baustrecke |
Bau-km 1,5 + 49 |
Ende der Baustrecke |
Bau-km 3,3 + 38 |
Die vorliegende Planung umfasst den 2. Bauabschnitt der Stadtbahnverlängerung nach Hemmingen, der sich, anschließend an den 1. Bauabschnitt (planfestgestellt im Dezember 2012) südlich der Saarstraße bis südlich der Weetzener Landstraße erstreckt und eine Länge von 1.789 m aufweist. Die geplante Stadtbahntrasse verläuft zum größten Teil im Straßenraum der Göttinger Landstraße, sodass die Umsetzung dieser Planung erst nach dem Bau der Ortsumgehung B3-neu möglich ist. Die Neubaustrecke soll einen besonderen Bahnkörper in Mittel- und südlich der Weetzener Straße in Seitenlage erhalten. Innerhalb des Siedlungsbereichs sind zwei Hochbahnsteige vorgesehen. Der Hochbahnsteig Hemmingen/Deveser Straße liegt nördlich des Kreuzungsbereiches der B 3 mit dem Kirchdamm und der Deveser Straße. Der Hochbahnsteig Hemmingen/Berliner Straße ist südlich des Kreuzungsbereiches der B 3 mit der Berliner Straße und der Gutenbergstraße vorgesehen. Südlich der Weetzener Straße verläuft die Straße in östliche Richtung und verlässt den Straßenraum. Im Bereich der Endhaltestelle „Hemmingen“ sind neben einem Kehrgleis, Busumsteigemöglichkeiten sowie eine Park & Ride-Anlage beabsichtigt. Die Park+Ride-Anlage ist parallel zum Hochbahnsteig mit insgesamt ca. 200 Stellplätzen und integrierten Fahrradabstellplatz (Bike+Ride-Anlage mit Fahrradgarage) geplant. Weiterhin wird eine Buswendeschleife angelegt. In der Mitte der Buswendeschleife ist u. a. ein Gleichrichterwerk für die Stromversorgung vorgesehen. Ein Kreisverkehrsplatz soll zukünftig die von der Stadt Hemmingen geplante Erschließungsstraße des Gewerbegebietes Hemmingen II an die B 3 anbinden. Der Streckenausbau im vorliegenden Abschnitt II endet mit dem Anschluss an den Bestand der Göttinger Landstraße.
Die vorliegenden Planunterlagen enthalten insbesondere
- Erläuterungsbericht, Allgemeinverständliche Zusammenfassung gemäß § 6 UVPG, Übersichtspläne, Ausbauquerschnitte, Lagepläne
- Grunderwerbspläne, Grunderwerbsverzeichnis (anonymisiert)
- Auszug aus dem Baugrundgutachten (nur zur Information, keine Planunterlage)
- Bauwerksverzeichnis
- Schalltechnisches Gutachten
- Erschütterungstechnisches Gutachten
- Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) mit integrierter Umweltverträglichkeitsstudie (UVS)
- Angaben zu Kompensationsmaßnahmen
- Maßnahmenplan sowie Bestands- und Konfliktplan
- Wassertechnische Untersuchung
II.
(1) Die Planfeststellungsunterlagen liegen in der Zeit vom 16.06.2014 bis zum 15.07.2014 einschließlich im Rathaus der Stadt Hemmingen (Info-Point), Rathausplatz 1, 30966 Hemmingen während der Dienststunden
Wochentag |
von |
bis |
|
von |
bis |
Montag |
9.00 Uhr |
12.30 Uhr |
und |
13.15 Uhr |
18.00 Uhr |
Dienstag |
9.00 Uhr |
12.30 Uhr |
|
|
|
Mittwoch |
9.00 Uhr |
12.30 Uhr |
|
|
|
Donnerstag |
9.00 Uhr |
12.30 Uhr |
und |
13.15 Uhr |
15.30 Uhr |
Freitag |
9.00 Uhr |
12.30 Uhr |
|
|
|
zur allgemeinen Einsicht aus.
Nach vorheriger telefonischer Terminabsprache unter der Rufnummer 0511/4103-174 oder 0511/4103-112 ist eine Einsichtnahme in die o. g. Unterlagen auch außerhalb dieser Zeiten möglich.
Darüber hinaus können die Planfeststellungsunterlagen im o. g. Auslegungszeitraum auch auf der Internetseite der Stadt Hemmingen unter www.stadthemmingen.de eingesehen werden.
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gem. § 73 Abs. 4 S. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bis spätestens zwei Wochen nach Beendigung der Auslegung, das ist bis zum 29.07.2014einschließlich, bei der Stadt Hemmingen, Rathausplatz 1, 30966 Hemmingen oder der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Dezernat 33 (Planfeststellungsbehörde), Göttinger Chaussee 76A, 30453 Hannover Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.
Einwendungen sind nach Ablauf der vorgenannten Einwendungsfrist ausgeschlossen (§ 29 Abs. 4 PBefG i. V. m. § 73 Abs. 4 VwVfG).
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht worden sind (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Unterzeichnerin/ ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreterin/ Vertreter anzugeben. Es darf nur eine einzige Unterzeichnerin/ Unterzeichner als Vertreterin/Vertreter für die jeweiligen Unterschriftslisten bzw. gleich lautenden Einwendungen genannt werden. Vertreterin/ Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Anderenfalls können diese Einwendungen gemäß § 17 Abs. 2 VwVfG unberücksichtigt bleiben.
Soweit nicht ortsansässige Grundstückseigentümer/innen durch das Vorhaben betroffen sind, werden die Mieter/innen, Pächter/innen oder Verwalter/innen gebeten, die Eigentümer/innen der Grundstücke von der geplanten Maßnahme zu unterrichten.
(2) Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 29 Abs. 1a Nr. 5 PBefG).
Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden.
Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen oder Stellungnahmen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Eingaben die Vertreterin/der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 73 Abs. 6 S. 4 VwVfG).
In dem Termin kann bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden.
(3) Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
(4) Über die Zulässigkeit des Verfahrens und die Einwendungen bzw. Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (Planfeststellungsbehörde) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwenderinnen/ Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG).
(5) Die Nummern 1, 2, 3 und 4 gelten für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) entsprechend. Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 3 ff. UVPG).
III.
Mit dem Beginn der Auslegung des Planes tritt die Veränderungssperre nach § 28a Abs. 1 PBefG in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplante Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt.
Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den von dem Plan betroffenen Flächen zu (§ 28a Abs. 3 PBefG).
Hemmingen, den 3.6.2014
Stadt Hemmingen
Der Bürgermeister