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Befreiung von der Ausweispflicht beantragen

Vorspann

Bürgerinnen und Bürgern sind im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes verpflichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten. Sie müssen einen Ausweis auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorlegen und es ihr ermöglichen, ihr Gesicht mit dem Lichtbild des Ausweises abzugleichen. In Deutschland kann das entweder der Personalausweis oder der Reisepass sein.

Personen, die nicht alleine am öffentlichen Leben teilnehmen können, können von der Ausweispflicht befreit werden – also von der Pflicht, einen Personalausweis zu haben.

Hinweis

Hinweis

Rechtsgrundlage für die Befreiung ist § 1 Absatz 3 des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG). Diese dient lediglich zur Vorlage bei Banken, Behörden, etc., anstelle eines Ausweisdokumentes.

Die Befreiung kann auch zeitlich begrenzt sein und wieder durch Beantragung eines Ausweisdokumentes aufgehoben werden.

Bitte beachten Sie, dass die Immobilität sowie der Pflegegrad 3 bei der Antragstellung nachgewiesen werden müssen. Außerdem ist dem Antrag das alte Ausweisdokument beizufügen.

Allgemeine Angaben

Allgemeine Angaben

Stellen Sie selbst oder eine bevollmächtigte Person den Antrag?*
Datenschutz

Datenschutz

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