Inhaltsbereich

Schwerbehindertenparkerleichterung (blauer Ausweis) Antrag

Hinweise

Hinweise

Vorsprache

Eine Vorsprache ist erforderlich.

Gebühren

Es fallen keine Gebühren an.

Grundsätzliches

Grundsätzliches

Der Schwerbehindertenausweis berechtigt nicht automatisch auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen zu parken. Vielmehr bedarf es eines besonderen Parkausweises. Dabei unterscheidet man zwischen

  • dem blauen Parkausweis und
  • dem orangenen Parkausweis.

Mit diesem Onlinedienst beantragen Sie einen blauen Parkausweis.

Voraussetzungen und Umfang der Parkerleichterungen

Voraussetzungen und Umfang der Parkerleichterungen
Wer kann einen blauen Sonderausweis für Parkerleichterungen erhalten?

Einen blauen Parkausweis kann man beantragen, wenn man einen Schwerbehindertenausweis mit folgenden Merkzeichen besitzt:

  • aG für außergewöhnlich gehbehindert
  • oder BI für blind

Außerdem können seit Anfang 2009 folgende Personen den blauen Parkausweis erhalten:

  • Contergangeschädigte, beidseitige Amelie oder Phokomelie
  • und Menschen mit vergleichbaren Beeinträchtigungen, zum Beispiel Amputation beider Arme

Der Parkausweis ist personenbezogen und nicht auf andere Personen übertragbar. Er ist nicht auf ein bestimmtes Auto eingetragen, sondern auf den Inhaber. Daher kann er immer dann zum Einsatz kommen, wenn die berechtigte Person fährt oder gefahren wird.

Was ist mit dem blauen Sonderausweis erlaubt?

Der EU-einheitliche blaue Sonderparkausweis erlaubt auf den mit Zusatzschild „Rollstuhlfahrersymbol“ besonders gekennzeichneten Parkplätzen, sogenannten Behindertenparkplätzen, zu parken.

Außerdem berechtigt der blaue Parkausweis auch zu folgendem, wenn es in der Nähe keine verfügbare Parkmöglichkeit gibt:

  • bis zu drei Stunden an Stellen zu parken, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist. Für bestimmte Haltverbotsstrecken können auf Antrag auch längere Parkzeiten genehmigt werden. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben,
  • im Bereich eines Zonenhalteverbots die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
  • an Stellen, an denen Parken erlaubt ist, jedoch durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
  • in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten zu parken,
  • auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden zu parken,
  • an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung zu parken,
  • in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Parkstände - soweit der übrige Verkehr, insbesondere der fließende Verkehr, nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird - zu parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht,

Die höchstzulässige Parkzeit beträgt, wenn nicht anders angegeben, 24 Stunden.

Achtung: Auf Privatgelände - etwa von Supermärkten - können abweichende Regelungen gelten. Fragen Sie bitte jeweils vor Ort nach.

Antragstellende Person

Antragstellende Person
Anrede*
Telefon*
Welches gültige Ausweisdokument verwenden Sie? *

Antragsbegründung für den blauen Sonderausweis

Antragsbegründung für den blauen Sonderausweis

Ich beantrage eine Ausnahmegenehmigung wegen

Bitte treffen Sie mindestens eine Auswahl *

Nachweise

Nachweise
Folgende Nachweise sind beigefügt:
Angaben zum Personalausweis

Angaben zum Personalausweis

Datenschutz

Datenschutz

Allgemeine Informationen zum Datenschutz und Widerrufhinweise finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.

*) Pflichtfelder