Inhaltsbereich

Schwerbehindertenparkerleichterung (oranger Ausweis) Antrag

Hinweise

Hinweise

Vorsprache

Eine Vorsprache ist erforderlich.

Gebühren

Es fallen keine Gebühren an.

Erklärungen

Erklärungen

Antragsdatum

Antragsdatum

Grundlegende Informationen zum Antrag

Grundlegende Informationen zum Antrag
Wer kann einen orangenen Ausweis für Parkerleichterungen erhalten?

In Deutschland gibt es als Ergänzung des europaweit gültigen blauen Parkausweises noch einen orangefarbenen Ausweis. Er ist aber keine Ausnahmegenehmigung zum Parken auf den ausgewiesenen Behindertenparkplätzen, sondern bietet Erleichterungen beim Parken.

Folgende Personen sind anspruchberechtigt für die orangene Ausnahmegenehmigung und somit auf die Parkerleichterungen:

Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken).

Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einen GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane.

Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt.

Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.

Was ist mit dem orangenen Parkausweis erlaubt?

Der orangene Parkausweis berechtigt

  • im eingeschränkten Haltverbot bis zu drei Stunden zu parken, die Ankunftszeit muss auf einer Parkscheibe eingestellt werden,
  • im Zonenhaltverbot über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
  • an Stellen über die zugelassene Zeit hinaus zu parken, die als Parkplatz ausgeschildert sind mit der Nummer 314 oder 315 und für die durch ein Zusatzschild eine begrenzte Parkzeit angeordnet ist,
  • in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken,
  • in entsprechend gekennzeichneten verkehrsberuhigten Bereichen, Zeichen 325, außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne jedoch den durchgehenden Verkehr zu behindern,
  • an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitlich unbegrenzt zu parken,
  • auf Parkplätzen für Bewohnerinnen und Bewohner bis zu drei Stunden zu parken,
  • in Einzelfällen kostenlos auf Kundenparkplätzen an Bahnhöfen der Deutschen Bahn zu parken. Da es sich hier jedoch nicht um öffentlichen Verkehrsraum, sondern um Privatgelände der Deutschen Bahn handelt, sollten behinderte Menschen sich unbedingt genau über die Bedingungen informieren.

Das Parken auf Behindertenparkplätzen ist bundesweit weiterhin ausschließlich mit dem blauen Parkausweis gestattet. Der orangefarbene Ausweise berechtigt nicht zur Nutzung dieser Parkplätze.

Antragstellende Person

Antragstellende Person
Anrede*
Telefon*
Telefax
Welches gültige Ausweisdokument verwenden Sie? *

Antragsbegründung und Nachweis

Antragsbegründung und Nachweis
Antragsbegründung

Ich beantrage eine bundesweit geltende Ausnahmegenehmigung wegen

Bitte treffen Sie mindestens eine Auswahl *
Nachweis
Eine entsprechende Bescheinigung des behandelten Arztes bzw. Facharztes *

Erklärungen

Erklärungen

Unterlagen und Bemerkung zum Antrag

Unterlagen und Bemerkung zum Antrag
Ich lege bei:
Angaben zum Personalausweis

Angaben zum Personalausweis

Datenschutz

Datenschutz

Allgemeine Informationen zum Datenschutz und Widerrufhinweise finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.

*) Pflichtfelder