In Deutschland gibt es als Ergänzung des europaweit gültigen blauen Parkausweises noch einen orangefarbenen Ausweis.
Er ist aber keine Ausnahmegenehmigung zum Parken auf den ausgewiesenen Behindertenparkplätzen, sondern bietet Erleichterungen beim Parken.
Folgende Personen sind anspruchberechtigt für die orangene Ausnahmegenehmigung und somit auf die Parkerleichterungen:
Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen
an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken).
Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den
unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einen GdB
von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane.
Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt.
Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.