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Vorlage - 059/2022  

Betreff: Sitzungsformate und zugehörige Regelungen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussdrucksache
Federführend:Abteilung 1.23 - Wirtschaft, Liegenschaften, Kommunikation   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Wirtschaft, Finanzen und Digitalisierung Vorberatung
03.02.2022 
1. Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft, Finanzen und Digitalisierung geändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Stadt Hemmingen Entscheidung
17.02.2022 
3. Sitzung des Rates der Stadt Hemmingen geändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

Der Beschluss ergibt sich aus der Beratung.

Er könnte wie folgt formuliert werden:

 

  1. Der Rat beschließt die 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Hemmingen in der Anlage 2 zu Drucksache 59/2022 beigefügten Fassung.
     
  2. Die in der Anlage 4 zu Drucksache 59/2022 abgebildete 1. Änderung der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse (2021–2026) der Stadt Hemmingen wird beschlossen, die Verwaltung nimmt die Änderung entsprechend in die Geschäftsordnung auf.
     
  3. Um ein Streaming von Ratssitzungen zu ermöglichen, werden bei Produkt 11100100.42910000 die erforderlichen Haushaltsmittel in Höhe von 12.000 Euro je Haushaltsjahr im Haushaltsplan 2022 sowie in der mittelfristigen Finanzplanung bereitgestellt.
     
  4. Der Rat beschließt gemäß § 182 Absatz 2 Satz 3 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG), dass im Falle der Anordnung nach § 182 Absatz 2 Ziffer 3 NKomVG für eine Ratssitzung (Hybridsitzung oder Videokonferenz), auch die Öffentlichkeit per Videokonferenztechnik an dieser Sitzung teilnehmen kann.

 

 

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Sachverhalt:

In der vorangegangenen Ratsperiode wurde die Verwaltung aufgefordert,

  1. eine Übersicht zu erstellen, welche Sitzungsformate des Rates und der Ausschüsse möglich sind. Dabei sollen insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt werden:
    • Möglichkeit der digitalen Teilnahme für Ausschuss- und Ratsmitglieder,
    • Möglichkeit für die Öffentlichkeit, die Sitzung online zu verfolgen,
    • rechtliche Vorgaben,
    • erforderliche technische und personelle Ressourcen seitens der Verwaltung
  2. einen oder ggf. mehrere alternative Entwürfe für Änderungen der Hauptsatzung und ggf. anderer mitwirkender Unterlagen (z.B. der Geschäftsordnung des Rates) vorzulegen, die verschiedene neue Sitzungsformate und die Übertragung im Internet grundsätzlich ermöglichen.

 

Hybride Sitzungsformate sind derzeit weiterhin lediglich unter den Voraussetzungen des § 182 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) – „Sonderregelungen für epidemische Lagen“ möglich. Die gewünschte Übersicht zu Ziffer 1 des oben bezeichneten Ratsauftrags befindet sich in Anlage 1 zu dieser Drucksache.

Nach der Vorschrift des § 64 Abs. 2 NKomVG kann die Vertretung durch Hauptsatzung bestimmen, dass in öffentlichen Sitzungen Film- und Tonaufnahmen von den Mitgliedern der Vertretung mit dem Ziel der Berichterstattung zulässig sind (damit ist auch ein Streamen von Sitzungen für die Öffentlichkeit abgedeckt).

 

Hauptsatzung:

In Anlage 2 zu dieser Drucksache wird eine der Mustersatzung des NSGB entsprechende, beschlussreife Änderungssatzung zur Hauptsatzung vorgelegt, durch welche die rechtliche Grundlage zum Streamen von Rats- und Ausschusssitzungen in Hemmingen gelegt wird. In der Änderungssatzung wird zugleich die Regelung für Verkündungen und öffentliche Bekanntmachungen (§ 8 Absatz 1 Satz 1) an die Mustersatzung des NSGB anpasst, in dem der Satz „soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist“ sowie das Wort „gedruckten“ vor „dem Gemeinsamen Amtsblatt“ eingefügt wird.

Ein Beschluss zur Änderung der Hauptsatzung erfordert gemäß § 12 Abs. 2 NKomVG die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Vertretung.

Soll in der Hauptsatzung lediglich ein Streamen von Ratssitzungen - ohne Fachausschusssitzungen - ermöglicht werden, so müssten die kursiven Teile in der Überschrift des neuen § 9 sowie im zugehörigen Absatz 3 gestrichen werden.

Laut der aktuellen Mustersatzung des NSGB kann nach der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des NKomVG, Drs. 17/5423, S. 64, bei der Bestimmung, dass in öffentlichen Sitzungen Film- und Tonaufnahmen von den Mitgliedern der Vertretung mit dem Ziel der Berichterstattung zulässig sind, differenziert geregelt werden, für welche Zwecke und mit welcher Technik Aufnahmen und Übertragung erfolgen dürfen. Daher und da auch die Vorlage alternativer Regelungen gewünscht waren, sind in Anlage 3 zu dieser Vorlage alternative Regelungen anderer Kommunen aufgeführt, die aufgenommen werden könnten, aber nicht zwingend erforderlich sind.

 

Geschäftsordnung des Rates:

Wenn der obige Hauptsatzungsbeschluss gefasst wird, steht diesem § 4 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Rates entgegen, der wie folgt lautet:

Aufzeichnungen auf Tonträgern, Bildträgern und Bildtonträgern sind nicht zulässig. Sie können mit Zustimmung eines jeden Ratsmitgliedes durch Beschluss des Rates zugelassen werden.

Dieser Absatz ist in der 1. Änderung der Geschäftsordnung des Rates (Anlage 4 zu dieser Drucksache) daher entfallen.

 

In der Mustergeschäftsordnung des NSGB ist bezüglich des Streamens von Sitzungen oder auch bezogen auf Hybrid-Sitzungen keine Regelung enthalten.

Seitens der Fraktionen war allerdings eine Regelung zu „Ordnung in Hybridsitzungen“ gewünscht.

Dem § 15 der Geschäftsordnung könnten folgende Regelungen hinzugefügt werden, die in der 1. Änderung der Geschäftsordnung des Rates (Anlage 4 zu dieser Drucksache) vorgelegt werden:

(8) Gleichfalls untersagt ist der Genuss von Alkohol während der Sitzung.

(9) Sämtliche den Sitzungsverlauf störende akustische oder optische Ausdrucksmittel sind untersagt.

(10) Vorstehende Regelungen zur Sitzungsordnung gelten bei Hybridsitzungen auch für digital teilnehmende Ratsmitglieder.

 

Bezüglich möglicher weiterer Geschäftsordnungsregelungen zum Videostreaming sind in Anlage 5 zu dieser Drucksache Regelungen von anderen Kommunen beispielhaft aufgeführt.

 

Mögliche Sitzungsformen:

In Anlage 1 zu dieser Drucksache sind die rechtlich möglichen Sitzungsformate nebst Grundlagen aufgeführt.

 

Kosten für das Videostreaming (Livestream oder auch Aufzeichnung zur späteren Bereitstellung als Abrufvideo):

Für das Streamen von Sitzungen sind technisch und personell zusätzliche Ressourcen erforderlich. Diese durch eigenes Personal oder eigene Technik abzubilden erscheint derzeit nicht effizient. Es wurde daher bei einem externen Anbieter angefragt, wie hoch diese Kosten voraussichtlich wären.

Die Kosten pro Sitzung setzen sich zusammen aus einem Grundpreis pro Sitzung und einem Betrag pro angefangener Veranstaltungsstunde. Die Ratssitzungen dauern im Durchschnitt drei Stunden.

Damit lägen die Gesamtkosten für ein Streaming pro Sitzung bei  rd. 1.700 €.

Sollte das Streaming – wie vorgeschlagen – nur bei Ratssitzungen erfolgen, wären für 7 Ratssitzungen pro Jahr somit               12.000 €

als Ansatz in den Haushalt 2022 aufzunehmen, die auf einem separaten Aufwandskonto im Produkt Gemeindeorgane ausgewiesen werden.

 

Das Abbilden eines Livestreams auf der Homepage der Stadt ist nach Auskunft des Webseitenhosters technisch nicht möglich. Wenn die Bereitstellung von Abrufvideos auf der städtischen Homepage im Nachgang der Sitzung gewünscht ist, wäre jeweils pro Sitzung ein Komprimieren der Videodatei mit anschließendem Hochladen auf den Webspace zu beauftragen. Hierfür würden Kosten in Höhe von rd. 130 Euro pro Sitzungsvideo anfallen.

Es wird daher ein Livestreaming des jeweiligen Sitzungsvideos und ggf. das Bereitstellen auch länger noch als Abrufvideo über Youtube empfohlen, was kostenlos abgebildet werden könnte.

 

Technische Umsetzung und räumliche Voraussetzungen

Das vorliegende Angebot umfasst u.a. ein Rack mit der Ausstattung:

  • 3 fernbedienbare Kameras
  • 1 Bildmischer
  • 6 Mikrofon Funkstrecken
  • 5 Ansteckmikrofone
  • 1 Handmikrofon
  • Rechner und Software

Es können also mehrere Punkte im Saal durch Kameras erfasst werden. Die Mikrofone ermöglichen eine bessere Tonübertragung, die zusätzlich auch in das Videosystem für die Hybridtagungen eingespeist werden könnte.

Allerdings ist es sinnvoll, um eine ruhige Kameraführung zu erreichen, dass dann für Wortbeiträge generell das Rednerpult genutzt wird. Die parlamentarische Bestuhlung ist für die Übertragung vorteilhaft.

 

 

Beschluss nach § 182 Absatz 2 Satz 3 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) – Teilnahme der Öffentlichkeit per Videokonferenztechnik in epidemischen Lagen, bei nichtvorliegender Hauptsatzungsregelung zu Film- und Tonaufnahmen in öffentlichen Sitzungen.

Gemäß § 182 Absatz 2 Satz 3 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG), kann der Rat durch Beschluss zulassen, dass im Falle der Anordnung nach § 182 Absatz 2 Ziffer 3 NKomVG für die entsprechende Sitzung (HVB ordnet im Benehmen mit dem Ratsvorsitz an, dass alle oder einzelne Abgeordnete per Videokonferenztechnik an der Sitzung der Vertretung teilnehmen können), auch die Öffentlichkeit per Videokonferenztechnik an dieser Sitzung teilnehmen kann.

Dieser Beschluss ermöglicht die Zuschaltung der Zuhörerschaft in Hybridsitzungen des Rates, bevor eine Hauptsatzungsänderung in Kraft getreten ist oder für den Fall, dass die Hauptsatzungsänderung keine Mehrheit findet.

 

 

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Weitere Angaben:

Auswirkungen auf das Klima:

Aus dem Beschlussvorschlag ergeben sich Auswirkungen auf das Klima:

Nein:

x

Ja:

 

Begründung:

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

Aus dem Beschlussvorschlag ergeben sich finanzwirtschaftliche Auswirkungen (Erträge, Aufwendungen, Investitionskosten) unmittelbar auf den Haushalt der Stadt Hemmingen:

Ja:

x

Nein:

 

Produktkonto:

11100100.42910000

Investitionsmaßnahme Nr.:

 

 

 

Haushaltsjahr

2022

Haushaltsjahr

2023

 Haushaltsjahr

2024

Haushaltsjahr

2025

Ergebnishaushalt:

 

 

 

 

Ansatz Erträge  [€]

 

 

 

 

Ansatz Aufwendungen [€]

+12.000

+12.000

+12.000

+12.000

Mehrbetrag (+)/ Minderbetrag (-)  bei

 

 

 

 

Erträgen  [€]

 

 

 

 

Aufwendungen  [€]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Investitionstätigkeit:

 

 

 

 

Ansatz Einzahlungen  [€]

 

 

 

 

Ansatz Auszahlungen  [€]

 

 

 

 

Mehrbetrag (+)/ Minderbetrag (-)  bei

 

 

 

 

Einzahlungen  [€]

 

 

 

 

Auszahlungen  [€]

 

 

 

 


 

 

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Anlage(n):

Anlage 1 zu Drucksache 59/2022 Sitzungsformate

Anlage 2 zu Drucksache 59/2022 Hauptsatzung

Anlage 3 zu Drucksache 59/2022 Hauptsatzung mögliche Regelungen

Anlage 4 zu Drucksache 59/2022 GO

Anlage 5 zu Drucksache 59/2022 GO mögliche Regelungen

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 zu Drucksache 59_2022 Sitzungsformate (6 KB)      
Anlage 2 2 Anlage 2 zu Drucksache 59_2022 Hauptsatzung (146 KB)      
Anlage 3 3 Anlage 3 zu Drucksache 59_2022 Hauptsatzung mögliche Regelungen (161 KB)      
Anlage 4 4 Anlage 4 zu Drucksache 59_2022 GO (124 KB)      
Anlage 5 5 Anlage 5 zu Drucksache 59_2022 GO mögliche Regelungen (104 KB)      
Stammbaum:
059/2022   Sitzungsformate und zugehörige Regelungen   Abteilung 1.23 - Wirtschaft, Liegenschaften, Kommunikation   Beschlussdrucksache
059/2022-1   Sitzungsformate und zugehörige Regelungen; Empfehlung des WiFiA   Abteilung 1.23 - Wirtschaft, Liegenschaften, Kommunikation   Beschlussdrucksache